§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
„FEUERWEHRFÖRDERVEREIN DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR FAHRENBACH Abt. Fahrenbach e. V.“ 74864 Fahrenbach
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Mosbach eingetragen. Sein Sitz ist in 74864 Fahrenbach.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
· Unterstützung der Feuerwehr Abt. Fahrenbach
· Öffentlichkeitsarbeit und Werbung
· Mitbeschaffung von Ausrüstung und Ausstattung fur die Ausbildung, Übung
· Besuch von Einrichtungen, die der Weiterbildung der Wehrangehörigen dienen
· Förderung der Kameradschaft
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmaßigen Zwecke verwendet werden, Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Fahrenbach zur Verwendung für die Unterhaltung bzw. Beschaffung von Einrichtungen des Feuerlöschwesens in der Gemeinde Fahrenbach (Abt. Fahrenbach).
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§4 Beiträge, Finanzierung
Es werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Der Verein ffnanziert sich aus seinen Beitragseinnahmen, aus Spenden und aus Erlösen von Veranstaltungen. Höhe, Fälligkeit und Gliederung der Jahresbeiträge wird von dem Vorstand und dem Beirat gemeinsam festgesetzt und muß von der Mitgliederversammlung genehmigt werden. Dies muß innerhalb des ersten Jahres nach der Grunderversammlung erfolgen, gerechnet vom Tag nach der Grüunderversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedschaftsrechte; sie sind von der Zahlung aller Beiträge befreit.
Der Vorstand kann in Einzelfällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§5 Mitglieder
Der Verein hat
1. ordentliche Mitglieder
2. sonstige Mitglieder
3. Ehrenmitglieder
zu 1.) Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder der aktiven Wehr der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Fahrenbach Abt. Fahrenbach, die ihre Mitgliedschaft im Feuerwehrförderverein schriftlich beantragen.
zu 2.) Sonstige Mitglieder sind Wehrmitglieder, die aus Altersgründen oder gesundheitlichen Gründen aus der aktiven Wehr ausgeschieden sind und weiterhin auf Antrag ihre Mitgliedschaft im Feuerwehrförderverein schriftlich beantragen, sowie Personen die nicht der Freiwilligen Feuerwehr Fahrenbach Abt. Fahrenbach angehören, aber einen schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft stellen und dieser durch den Vorstand angenommen wurde. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Er teilt dem Antragsteller die Aufnahme oder die Ablehnung schriftlich mit.
zu 3.) Personen, die sich besonders um den Förderverein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag vom Vorstand und Genehmigung durch den Beirat anlässlich einer Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
zu 1, 2 und 3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auf Mitgliedschaft von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich damit gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Geldforderungen des Vereins. Schulpflichtige Mitglieder sowie Mitglieder, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sind vom Beitrag befreit.
Die Mitgliedschaft endet
· auf Antrag des Mitgliedes zum 31. 12. des laufendes Jahres. Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
· mit dem Tod
· mit dem Tag des Ausschlusses aus dem Verein
· mit der Streichung von der Mitgliederliste
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten schuldhaft in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Vor Beschlußfassung des Vorstandes muss dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt werden.
Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedbeitrags im Rückstand ist. Der Beschluß des Vorstandes über die Streichung muß dem Mitglied mitgeteilt werden. Gegen den Beschluß ist kein Rechtsmittel gegeben.
§6 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt:
· durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit zu fördern
· an den Mitgliedsversammlungen teilzunehmen
· sich an den Abstimmungen und der Wahl des 2.Vorsitzenden, des Rechnungsführers und des Schriftführers zu beteiligen
· Anträge für die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung einzureichen
· bei Anträgen auf Berufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mitzuwirken. Zu solchen Antragen bedarf es der Unterschrift von mindestens des fünften Teils der Mitglieder
· die Niederschrift über die Jahreshauptversammlung einzusehen
§7 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet
1. die durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu leisten
2. den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen
3. den Beschlüssen der Mitgliederversammlung nachzukommen
§8 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Beirat
§9 Der Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
· dem 1. Vorsitzenden (Abt.kommandant der Abteilung Fahrenbach)
· dem 2. Vorsitzenden
· dem Rechnungsführer
· dem Schriftführer
2. Der 1. und 2.Vorsitzende sind geschaftsführende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§26 Abs. 2 BGB), soweit erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Intern geht das Vertretungsrecht des 1.Vorsitzenden vor.
3. Der Rechnungsführer ist für die ordnungsmäßige Verwaltung der Vereinsgelder verantwortlich. Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er scheidet – vorbehaltlich der vorzeitigen Amtsniederlegung – aus dem Amt aus, wenn ein entsprechender Nachfolger gewählt ist.
Der von ihm zu fertigenden Jahresabschluß wird nach Prüfung seitens der Kassenprüfer der Mitgliederversammlung vorgelegt. Zwei Kassenprüfer sind für 2 Geschaftsjähre von der Mitgliederversammlung zu wählen.
4. Der Schriftführer ist fur die ordnungsgemäße Protokollierung der Vorstandssitzungen und Beiratssitzungen verantwortlich. Ihm obliegt außerdem die Erledigung sämtlicher praktischer Schreibarbeiten. Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tag der Wahl angerechnet, gewählt. Er scheidet – vorbehaltlich der vorzeitigen Amtsniederlegung – jedoch erst dann aus dem Amt aus, wenn ein entsprechender Nachfolger gewählt worden ist.
5. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.
6. Der 2.Vorsitzende, der Rechnungsführer und der Schriftführer wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet gewählt. Die Amtsinhaber scheiden – vorbehaltlich der vorzeitigen Amtsniederlegung – jedoch erst dann aus dem Amt aus, wenn ein entsprechender Nachfolger gewahlt ist.
7. Der 1.Vorsitzende (Abt.kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Fahrenbach) wird automatisch von der Feuerwehrjahreshauptversammlung gewählt.
8. Die Leitung des Vereins zur Erfüllung nach §2 dieser Satzung gestellten Aufgaben obliegen dem Vorstand. Insbesondere zählen hierzu:
– Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse
– Verwaltung des Vereinsvermögens und Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung
9. Der 1.Vorsitzende leitet alle Verhandlungen und Vereinsgeschäfte im Rahmen dieser Satzung. In seiner Vertretung handelt der 2. Vorsitzende.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Über die Beschlusse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§10 Der Beirat
Zur Beratung des Vorstandes in allen Aufgaben des Vereins wird ein Beirat gebildet. Er unterstützt den Vorstand auf dessen Wunsch bei wichtigen Beschlüssen. Er tritt auf Einladung des 1.Vorsitzenden zusammen.
§11 Mitgliederversammlung
1. Die Mitglieder üben ihre Vereinsrechte in der Mitgliederversammlung aus. Sie wird vom 1.Vorsitzenden mindestens einmal jährlich einberufen. Die Mitglieder üben ihre Rechte persönlich aus. Eine Vertretung ist nicht zulässig. Minderjährige Mitglieder können der Mitgliederversammlung beiwohnen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung schriftlich mit Angabe der Verhandlungsgegenstände gegenüber dem 1. oder 2. Vorsitzenden beantragt.
2. Die Mitgliederversammlungen sind mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich vom 1. Vorsitzenden einzuberufen.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von 2 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
4. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18.Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Ein Antrag ist angenommen, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zustimmt.
Anträge aus Kreisen der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vorher dem Vorstand schriftlich mit Begründung eingereicht werden. Anträge, die während der Mitgliederversammlung eingebracht werden, bedürfen zu ihrer Behandlung der Zustimmung einer Zwei-drittel-Mehrheit der Anwesenden Stimmberechtigten. Ihre Behandlung ist ausgeschlossen, wenn es sich um Satzungsänderungen handelt.
5. Für Wahlen gilt folgendes:
Wahlleiter bei der Wahl des 2.Vorsitzenden, des Rechnungsführers, des Schriftführers und der Kassenprüfer ist der 1.Vorsitzende (Abt.Kommandant Abteilung Fahrenbach) des Feuerwehrfördervereins. Die Wahlen haben geheim stattzufinden. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahl erhalten haben.
6. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Hiervon kann der Versammlungsleiter Ausnahmen zulassen.
7. Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. oder 2.Vorsitzenden geleitet. Die Tagesordnung zur ordentlichen Mitgliederversammlung muß folgende Punkte enthalten:
– Jahresbericht
– Jahresrechnungsbericht
– Rechnungsprüfungsbericht
– Entlastung des Vorstandes
– vorliegende Anträge
– allgemeine Aussprache
Über die Versammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1.Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
§12 Satzungsänderungen
Änderungen der Satzung durch die Mitgliederversammlung bedürfen einer Mehrheit von mindestens 75% der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Der Entwurf der Satzungsänderung ist 2 Wochen vorher dem 1. oder 2.Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen.
§13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Auflösung des Vereins erfordert die Anwesenheit von mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder, welche mit 4/5 Mehrheit beschließt.
Im Falle der Beschlußunfähigkeit ist innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung satzungsgemäß (§11) mit der selben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschließen kann.
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 22.10.1997 beschlossen.